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Bäume, Hecken und Sträucher an den Straßen zurückschneiden!

  • Walpertskirchen
  • Wörth
  • VG
Skizze Hecken- und Baumzuschnitt

Aus gegebenem Anlass weisen wir erneut darauf hin, dass nach Art. 29 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken innerhalb der geschlossenen Ortslage verpflichtet sind, den von ihrem Grundstück auf öffentliche Straßen (dazu zählt auch der Gehweg/Bürgersteig oder ein eigenständiger Gehweg bzw. eine Treppe) ragenden Bewuchs zu beseitigen.

Kommen die Eigentümer oder Besitzer dieser Verpflichtung nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde nach Aufforderung und Fristsetzung auf Kosten der Eigentümer und Besit-zer die Beseitigung des überhängenden oder herausragenden Bewuchses veranlassen. Dabei reicht die Möglichkeit einer Beeinträchtigung bereits aus. Besonders gefährdet sind Kinder, die nach der Straßenverkehrsordnung bis zum vollendeten 8. Lebensjahr mit ihrem Fahrrad den Gehweg benutzen müssen. Werden sie durch überhängende Äste zum Ausweichen auf die Straße verleitet, besteht erhöhte Unfallgefahr für sie. Neben der möglichen Verletzung des Kindes drohen den Grundstückseigentümern erhebliche Schadensersatzforderungen. Um Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden und allen Beteiligten zusätzlichen Aufwand zu ersparen, bitten wir Sie folgende Hinweise zu beachten:

Schneiden Sie Hecken, Sträucher und Bäume an Straßen, Wegen und Gehwegen rechtzeitig bis an die Grundstücksgrenze (und Grundstücksgrenze heißt Grundstücksgrenze und nicht 5 cm darüber) zurück, sodass Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer den ihnen zugedachten Verkehrsraum auch ohne Gefahr nutzen können.

Beachten Sie auch das sogenannte ,,Lichtraumprofil", das von allen Grundstückseigentümern einzuhalten ist, deren Grundstücke an öffentlichen Straßen sowie Gehwegen und Radwegen angrenzen: Der Pflanzenwuchs sollte bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht über den Geh- und Radweg ragen. Grenzt das Grundstück direkt an eine öffentliche Straße, dürfen die Pflanzen bis zu einer Höhe von 4 m nicht in die Straße hineinragen. Über die gesamte Fahrbahn muss ein Lichtraum von 4,50 m frei bleiben.

Schneiden Sie auch Hecken, Sträucher und Bäume im Bereich von Straßenlampen, Verkehrszeichen und – spiegeln soweit zurück, dass die Lampen ihre Beleuchtungsfunktion erfüllen und die Schilder gut sichtbar sind bzw. mühelos gelesen werden können. Besonders die Straßenlampen sind ein wesentlicher Bestandteil der Verkehrssicherheit. Deren einwandfreie Funktion soll auch Sie in der Dunkelheit vor möglichen Gefahren schützen.

Berücksichtigen Sie schon vor dem Pflanzen, welches Ausmaß Sträucher, Bäume und Hecken schon nach wenigen Jahren annehmen können. Entscheiden Sie sich für flach wachsende Pflanzen oder halten Sie ausreichend Abstand zur Grundstücksgrenze (Abstand richtet sich nach Höhe des Gewächses: Wird es bis zu 2 Meter hoch, ist der Abstand mind. 50 cm zur Grenze, wird es höher als 2 Meter muss es auch 2 Meter von der Grenze entfernt gesetzt werden).

An Straßeneinmündungen und –kreuzungen müssen Anpflanzungen aller Art gemäß BayStrWG stets so niedergehalten werden, dass sie nicht die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ beeinträchtigen. Um eine ausreichende Übersicht im „Sichtdreieck“ für die Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, gilt daher: Gibt es für Ihr Grundstück keinen Bebauungsplan, der ein individuelles Sichtdreieck vorgibt, sollte die Bepflanzung an der Grundstücksgrenze – im Bereich von Straßeneinmündungen und Straßenkreuzungen - auf maximal 0,8 m Höhe zurückgeschnitten werden.

Nehmen Sie auf Ihre Mitmenschen Rücksicht und beachten Sie diese Hinweise. Als Verkehrsteilnehmer erwarten Sie, dass andere Grundstückseigentümer bzw. –besitzer alles unternehmen, um sich selbst und ihre Angehörigen vor Gefahren zu schützen. Legen Sie diesen Maßstab auch an Ihr eigenes Verhalten an. Beachten Sie bitte auch, dass Sie als Grundstückseigentümer bzw. – Besitzer verkehrssicherungspflichtig sind und im Schadensfall mit erheblichen Schadensersatzansprüchen konfrontiert werden können. Sie vermeiden mit den vorgenannten Vorkehrungen zudem, dass die Gemeinde bei Zuwiderhandlung ein Bußgeld erheben muss.

 

 

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